VergaCon ist spezialisiert auf eVergabe
Die technische und organisatorische Umstellung auf die eVergabe sowie der otimale Umgang mit diesem Instrument sind die Tätigkeitsschwerpunkte von VergaCon.
Dazu gehört auch das Angebot, die Vergabeverfahren nach Umstellung auf eVergabe unter den Gesichtspunkten der korrekten technischen Durchführung in der Startphase zu begleiten.
Die organisatorische Vorbereitungen für den Umstieg in ein elektronisches Verfahren, die Auswahl eines Vergabeportals, die Einrichtung einer eVergabeakte und die Regelungen der internen Abläufe sind von entscheidender Bedeutung für den sinnvollen und wirtschaftlichen Einsatz der eVergabe. Dies gilt sowohl für die Vergabestellen wie auch die Unternehmen.
Während die eVergabe für die EU-Vergabeverfahren bereits seit 2018 in vollem Umfang vorgeschrieben ist, wird sie für die nationalen Vergabeverfahren mit der Einführung der UVgO verbindlich.
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Dabei steht das Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe" eindeutig im Vordergrund!
Und: Auch wer eVergabe bereits nutzt, sollte die organstorische Abwicklung seiner Vergabeverfahren hinterfragen, auf effizienz prüfen und wenn notwendig optimieren.
Die elektronische Vergabeakte ist unverzichtbar
Zu beachten sind die geltenden Vorschriften zur elektronischen Speicherung der Daten aus Vergabeverfahren! § 97 Abs. 5 GWB bzw. § 9 Abs 1 VgV sehen vor, dass nicht nur "für das Senden, Empfangen und Weiterleiten von Daten in einem Vergabeverfahren", sondern auch für "das Speichern dieser Daten elektronische Mitttel zu verwenden sind".
Eine weitere wichtige Detailregelung findet sich im § 8 VgV, Absätze 1 u. 2:
Danach muss die Dokumentation des Vergabeverfahrens von Anfang an in Textform nach § 126b BGB - also elektronisch - erfolgen und auch der Vergabevermerk muss in gleicher Weise angelegt werden!
In die UVgO sind die Regelungen der VgV zur elektronischen Dokumentation fast vollständig übernommen worden, d.h., die elektronische Form der Dokumentation muss für alle Vergabeverfahren erfolgen.
Vollständige Umstellung auf die elektronische Vergabe in allen EU-Vergabeverfahren
Ab dem 18. Oktober 2018 hat die Papierform in EU-Vergabeverfahren endgültig ausgedient, die gesamte Abwicklung der Verfahren muss - bis auf geringen Ausnahmen - elektronisch erfolgen!
Die Nutzung der elektronischen Vergabe auf der Basis der nationalen Regeln im GWB, der VgV und der VOB/A-EU ist für alle Vergabestellen in der Bundesrepublik verpflichtend.
Jede Vergabestelle muss mit der Bekanntmachung eine elektronische Adresse angeben, unter der alle Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können, ohne das dafür eine Registrierung erforderlich ist (diese Registrierung ist erst bei der beabsichtigten Teilnahme des Unternehmens am Vergabeverfahren erforderlich)
Dies gilt auch bei Teilnahmewettbewerben sowie auch für die Aufforderungen zur Interessenbekundung bzw. Interessenbestätigung.
Anwendung der eVergabe auch in nationalen Vergabeverfahren
In der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist die verbindliche Anwendung der eVergabe auch für alle nationalen Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte vorgeschrieben.
Das bedeutet z.B. für die Frage der Signaturen: Auch im nationalen Bereich ist die Textsignatur gemäß § 126b BGB anzuwenden, was eindeutig zu einer Vereinfachung der Abgabe elektronischer Angebote füht.
Aber auch wenn die UVgO nicht oder nicht in vollständig beachtet wird:
Seit 2020 sollte die eVergabe grundsätzlich das Standardverfahren sein!
Ebenso wie in den EU-Verfahren muss bei der Bekanntmachung eine elektronische Adresse angeben werden, unter der alle Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt - also ohne Registrierung - zugänglich sind und elektronisch abgerufen werden können (§ 41,1 VgV und §29,1 UVgO). Für die Teilnahme am Vergabeverfahren müssen sich die Unternehmen selbstverständlich registrieren!
Falls Sie Fragen zur eVergabe haben, können Sie mich gerne per eMail oder telefonisch kontaktieren.