Wenn Vergabe - dann eVergabe!
Genau das ist seit mindestens einem Jahr das rechtliche Gebot bei allen öffentlichen Auftragsvergaben! Und so ganz nebenbei: Welcher öffentliche Auftraggeber schlägt sich noch mit den Tücken eines Papierverfahren herum? Und wenn ja, warum? eVergabe ist einfach, kostengünstig, sicher und schnell - wenn man sie in allen Facetten beherrscht!
Die technische und organisatorische Umstellung auf die eVergabe sowie der otimale Umgang mit diesem Instrument sind die Tätigkeitsschwerpunkte von VergaCon.
Dazu gehört auch das Angebot, die Vergabeverfahren nach Umstellung auf eVergabe unter den Gesichtspunkten der korrekten technischen Durchführung in der Startphase zu begleiten.
Die organisatorische Vorbereitungen für den Umstieg in ein vollständig elektronisches Verfahren, die Auswahl eines Vergabeportals, die Einrichtung einer eVergabeakte und die Regelungen der internen Abläufe sind von entscheidender Bedeutung für den sinnvollen und wirtschaftlichen Einsatz der eVergabe. Dies gilt sowohl für die Vergabestellen wie auch die Unternehmen.
Werner Adams berät Sie umfassend, kompetent und zu angemessenen Kosten (z.B. in Form eines Workshop) über
Das alles nach dem Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe"!
Und: Auch wer eVergabe bereits nutzt, sollte die organstorische Abwicklung seiner Vergabeverfahren hinterfragen, auf effizienz prüfen und wenn notwendig optimieren.
Die elektronische Vergabeakte ist unverzichtbar
Zu beachten sind die geltenden Vorschriften zur elektronischen Speicherung der Daten aus Vergabeverfahren! § 97 Abs. 5 GWB bzw. § 9 Abs 1 VgV sehen vor, dass nicht nur "für das Senden, Empfangen und Weiterleiten von Daten in einem Vergabeverfahren", sondern auch für "das Speichern dieser Daten elektronische Mitttel zu verwenden sind".
Eine weitere wichtige Detailregelung findet sich im § 8 VgV, Absätze 1 u. 2:
Danach muss die Dokumentation des Vergabeverfahrens von Anfang an in Textform nach § 126b BGB - also elektronisch - erfolgen und auch der Vergabevermerk muss in gleicher Weise angelegt werden!
In die UVgO sind die Regelungen der VgV zur elektronischen Dokumentation fast vollständig übernommen worden, d.h., die elektronische Form der Dokumentation muss für alle Vergabeverfahren erfolgen.
Falls Sie Fragen zur eVergabe haben, können Sie mich gerne per eMail oder telefonisch kontaktieren.